Opferentschädigung

Voraussetzung eines Versorgungsanspruchs nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist das Eintreten einer gesundheitlichen Schädigung durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine eigene oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr (§ 1 I OEG), also Notwehr oder Nothilfe.

Von vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriffen sind vorsätzliche Körperverletzungen und Tötungshandlungen, unter Umständen kann aber auch schon eine Bedrohung erfasst. Ebenfalls fallen sexueller Missbrauch oder eine Vergewaltigung in den Anwendungsbereich des OEG.

Der Umfang der zu gewährenden Versorgungsleistungen richtet sich im Wesentlichen nach dem Umfang der tatbedingten gesundheitlichen Einschränkungen. Die gesundheitlichen Schäden werden dabei durch den sogenannten Grad der Schädigung (GdS) bemessen.

Als Versorgungsleistungen kommen – abhängig von der Höhe des GdS – Heilbehandlung, Krankenbehandlung, Beschädigtenrente (insbesondere Grundrente, Ausgleichsrente, Schwerstbeschädigten- und Pflegezulage).

Bei der Grundrente kommt es hinsichtlich der Höhe auf den Grad der Schädigungsfolgen an; eine Rente wird ab GdS 30 gewährt.

Für die Festlegung des GdS sind alle beeinträchtigenden körperlichen, geistigen und seelischen Störungen und Schädigungen im Einzelfall zu berücksichtigen.

Wird Ihr Antrag auf Entschädigung nach dem OEG negativ beschieden, können Sie gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch einlegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann dagegen vor dem zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden. Zusätzlich zu Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und der Rechtsschutzversicherung gibt es die Möglichkeit, entsprechende Unterstützung durch den Weissen Ring zu erhalten.