Krankenversicherungsrecht

In Deutschland besteht seit 2007 eine Krankenversicherungspflicht, dass heißt entweder sind Sie freiwillig oder pflichtversichertes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, sind beihilfeberechtigt, familienversichert, oder privat krankenversichert. Die Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung werden im Wesentlichen durch Beiträge aufgebracht, die im Wesentlichen nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen sind.

Welche Versicherungsform für Sie konkret in Betracht kommt, richtet sich nach Ihren konkreten Lebensumständen. Abhängig von der Versicherungsform ist auch die Höhe der Versicherungsbeiträge bzw. wer diese zahlt (Selbstzahler, Arbeitgeberanteil etc.).

Nach der Versicherungsart richten sich auch die im Einzelfall zustehenden Leistungen, bspw. Krankengeld. Hier sollten Sie bei Unklarheiten frühestmöglich fachspezifischen Rat in Anspruch nehmen.

Oftmals entsteht auch Streit hinsichtlich der Übernahme von Krankenbehandlungen (wie Liposuktion, Mammareduktionsplastik etc.) und Hilfs-, sowie Heilmitteln (Orthesen u.v.m.).

Ein Anspruch auf Krankenbehandlung besteht bspw. immer dann, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 SGB V). Die Krankenkassen sind allein nicht in der Lage, eine Entscheidung über die Nowendigkeit zu treffen, sondern schalten den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) ein. Dieser vertritt oftmals eine sehr restriktive Meinung, die im Einzelfall in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten entkräftet werden muss.