Bereits bei der Rentenantragstellung sollten Sie darauf achten, dass – wenn Sie zum Beschäftigungsende noch sozialversicherungspflichtige Prämien, sonstige Einmalzahlungen oder Tariferhöhungen etc. – erwarten, dürfen Sie keine Zustimmung zur Hochrechnung im Rentenantrag erklären. Diese Zustimmung ist im Rentenantrag derzeit (Juli 2017) unter Punkt 9.4.1 verankert und wird unter Punkt 14 nochmals erläutert und ggf. Einwilligungserklärung bestätigt. Grundlage ist, dass der Rentenantrag üblicherweise aufgrund der Bearbeitungszeiten deutlich vor Rentenantragstellung gestellt wird. In diesem Fall ist das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einkommen noch nicht bekannt. Aus diesem Grund greift man bei Einverständnis des Antragstellers für die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn auf die Methode der Hochrechnung zurück. Dabei wird nur das Einkommen der Vergangenheit berücksichtigt. Etwaige Sonderzahlungen oder erwartete Tariferhöhungen bleiben hingegen außer Betracht.
Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, AZ: B 13 R 29/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungsträgern praktizierte Art und Weise der Hochrechnung richtig ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass auch nach Bekanntwerden der tatsächlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente nicht mit diesen tatsächlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird. Das heißt es bleibt trotz tatsächlich höherer Einkommen bei der Berechnung der Rente nach den hochgerechneten Beträgen.
In den meisten Rentenfällen dürfte dies für die Versicherten eine Rentenminderung zur Folge haben, wobei die Beträge von ein paar Cents bis hin zu niedrigen zweistelligen Eurobeträgen schwanken.
Wird auf die Hochrechnung der letzten drei Monate vor Rentenbeginn verzichtet, wartet der Rentenversicherungsträger zunächst die Abmeldung des Arbeitgebers ab. Erst wenn diese vorliegt, was bis zu sechs Wochen nach Beschäftigungsende sein kann, kann die Rentenhöhe konkret berechnet und der Rentenbescheid erlassen werden. Nur in Ausnahmefällen kann diese Zustimmung im Nachhinein noch korrigiert werden, wobei es in erster Linie auf schnelles Handeln ankommt.