Voraussetzungen, Kosten und Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung

Eine erste wichtige Voraussetzung für die Durchführung einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Das bedeutet, dass entweder einer der Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen oder innerhalb der Wohnung für jeden Ehepartner ein räumlich getrennter Bereich geschaffen wird, was entsprechende räumliche Verhältnisse voraussetzt.10251487_m

Wichtig ist, dass es keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr geben  darf, also bspw. getrennt gekocht, gegessen, gewaschen wird. Durch kurze Versöhnungsversuche (bis zu drei Monate), bei denen die Eheleute wieder zusammenleben, wird die Trennungszeit nicht unterbrochen. Bei einer längeren Dauer beginnt die Jahresfrist mglw. von vorn zu laufen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Eheleute u.a. die folgenden Punkte einvernehmlich geregelt haben:

  • Umgangsrecht für etwaige gemeinsame Kinder, wofür regelmäßig beide Ehegatten sorgeberechtigt sind
  • ggf. den Kindesunterhalt
  • ggf. den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt
  • die Übernahme der Ehewohnung durch einen Ehepartner, soweit dies nicht bereits bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist
  • die Aufteilung des Hausrats, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist

Wenn eine Partei die Klärung dieser Punkte vorträgt, prüft das Gericht diese üblicherweise auch nicht nach.

Das Familiengericht führt jedoch zugleich mit der Ehescheidung von Amts wegen auch den Versorgungsausgleich durch. Das bedeutet, diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die die Ehegatten während der Ehezeit erworben haben, werden gegeneinander ausgeglichen.

Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung führt das Familiengericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (es kommt auf die Zustellung des Scheidungsantrages vor Erreichen der 3 Jahresfrist an) findet der Versorgungsausgleich aber nur statt, wenn das einer der Eheleute beantragt. Zudem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder näher gestaltet werden, was jedoch in notarieller Form geschehen muss. An diese Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist das Gericht zwar regelmäßig gebunden, es findet aber üblicherweise dennoch eine Inhaltskontrolle statt.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs müssen die Ehepartner (ggf. unter Mithilfe des örtlichen Versicherungsamtes) Formulare zu den vorhandenen Anwartschaften ausfüllen. Nachdem das Gericht die ausgefüllten und unterzeichneten Formulare erhalten hat, wendet es sich schriftlich an alle in Betracht kommenden Versorgungsträger zur Aufklärung der während der Ehezeit entstanden Versorgungsansprüche.

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten wesentlich geringer als bei einer streitigen Scheidung. Wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt die Scheidung einreicht, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen. Dafür wird aber kein „eigener“ Rechtsanwalt benötigt. Folglich entfallen die Kosten für einen zweiten Rechtsanwalt und die scheidungswilligen Eheleute können sich die Kosten für den benötigten Anwalt sogar teilen.

In jedem Fall empfehlenswert ist es, eine Kostenteilungsvereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung schriftlich zu fixieren.

Hat ein Ehegatte aufgrund seiner geringen Vermögensverhältnisse einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, kann die Scheidung für beide Ehepartner hinsichtlich der Anwaltsgebühren möglicherweise noch günstiger sein. Der zur Verfahrenskostenhilfe berechtigte Ehegatte nimmt sich in diesem Fall den Anwalt. Stimmt dann der andere, nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, werden die Anwaltsgebühren (und die Gerichtskosten des Berechtigten) vom Staat übernommen.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kann der Scheidungsantrag – sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist – bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Bis die Auskünfte der Versicherungsträger vorliegen und der Scheidungstermin anberaumt wird, dauert es ca. vier bis sechs Monate. Ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs überhaupt nicht erforderlich, kann die einvernehmliche Scheidung  bereits in drei bis vier Monaten nach Scheidungsantrag erledigt sein.

Von der einvernehmlichen Scheidung ist immer abzuraten, wenn zwischen den Ehegatten über die einvernehmlichen zu regelnden Punkte einschließlich Vermögensaufteilung und Zugewinnausgleich Streit besteht. Aber auch in Fällen, in denen größeres Vermögen vorhanden ist (was sich speziell beim Zugewinnausgleich Ansprüche auslösen kann) oder einer der Eheleute im Gegensatz zum anderen geschäftlich unerfahren ist, empfiehlt sich für jeden Ehegatten die Beauftragung eines „eigenen“ Anwalts. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Ansprüche des weniger vermögenden oder im Geschäftsleben unerfahrenen Ehepartner tatsächlich berücksichtigt werden.

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, darf er zwar mit beiden Ehegatten Gespräche führen und ihnen allgemeine Hinweise über den Ablauf des Scheidungsverfahrens geben. Vertreten darf der Anwalt aber nur denjenigen der Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Kommt es also während der angestrebten einvernehmlichen Scheidung zu Streitigkeiten, sollte der anwaltlich bisher nicht vertretene Ehegatte auch selbst einen Anwalt einschalten. Im Übrigen haftet derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, auch unmittelbar für die Zahlung dessen Gebühren. Inwieweit sich der Ehepartner die hälftigen Gebühren vom anderen Ehepartner erstatten lassen kann, ist eine andere Frage.