Achtung bei Aufrechnung von Leistungen bei Hartz IV bzw. SGB II

Wurden Leistungen in falscher Höhe überwiesen und ändert sich beispielsweise aufgrund eines gestiegenen Einkommens der Leistungsbetrag, so fordert das Jobcenter die Leistungen üblicherweise zurück. Nicht selten wird in diesen Fällen, wie auch in Fällen der darlehensweisen Gewährung von einmaligen Bedarfen für Kaution und sonstige Sonderbedarfe, eine Aufrechnung mit den laufenden Leistungen vereinbart. Diese Aufrechnung ist durchaus kritisch zu sehen, da es sich dabei um eine Ermessensleistung handelt, wobei die Jobcenter dieses Ermessen in den seltensten Fällen ausüben.

Oftmals sind daher die Bescheide zur Aufrechnung in Höhe von 10 % oder auch 30 % der Regelleistung rechtswidrig und können erfolgreich angegriffen werden.

Für eine konkrete Beratung in Ihrem Fall wenden Sie sich gern für einen Besprechungstermin an die Kanzlei. (0331/5824475)