Eine Urlaubsabgeltung führt nicht zum Ruhen des Krankengeldes
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.05.2006 (Az. B 1 KR 26/05 R) entschieden, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, wenn der Arbeitgeber noch eine Urlaubsabgeltung zahlt.
Beurteilt wurde folgender Fall: Ein Versicherter wurde zum 31.08.2002 betriebsbedingt gekündigt, war jedoch bereits seit dem 12.08.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Arbeitgeber seine gesetzliche Entgeltfortzahlung bis zum 31.08.2002 leistete, wurde weiterhin eine Urlaubsabgeltung für 14 Tage gewährt.
Die Krankenkasse lehnte daraufhin eine Krankengeldzahlung vom 01.09.2002 bis zum 19.09.2002 mit der Begründung ab, dass der Krankengeldanspruch für die Zeit der Urlaubsabgeltung ruht. Nach der Auffassung der Krankenkasse dürften arbeitsunfähige Versicherte demnach nicht besser gestellt sein als arbeitsfähige; denn im Falle eines Arbeitslosengeld-Bezuges würde der Anspruch auf die Leistungen durch die Agentur für Arbeit ebenfalls für die Zeit der Urlaubsabgeltung ruhen.
Die Richter des Bundessozialgerichts kamen in ihrem Urteil vom 30.05.2006 zu dem Ergebnis, dass die Auffassung der Krankenkasse fehlerhaft und für die Zeit der Urlaubsabgeltung Krankengeld zu zahlen ist.
Begründet wurde die Entscheidung durch das BSG damit, dass es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt, dass der Krankengeldanspruch während der Zeit einer Urlaubsabgeltung ruht. Dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 SGB V ist trotz diverser Ausführungen zu Ruhenstatbeständen nichts zur Urlaubsabgeltung zu entnehmen. Eine Urlaubsabgeltung stellt daher kein mit der Krankengeldzahlung konkurrierendes Arbeitsentgelt dar. Begründet wird dies auch mit dem Sinn und den Zweck einer Urlaubsabgeltung.
Auf eine Urlaubsabgeltung besteht kraft Gesetzes ein Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet und bis dahin ein bestehender Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht oder nicht komplett erfüllt ist.
Der Arbeitnehmer soll also mit der Urlaubsabgeltung die Möglichkeit haben, eine – dem (abgegoltenen) Urlaub – entsprechende Zeit vor Beginn, während oder nach Beendigung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Erholung zu nutzen. Dieser Zweck kann während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit nicht erreicht werden.
Aus diesem Grund wurde die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten Krankengeld auch für die Zeit, für die die Urlaubsabgeltung geleistet wurde, zu gewähren.