Im Folgenden eine Aufstellung der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung seit 2009 für die alten (West) und neuen Bundesländer (Ost):
2009: 5.400 Euro (West), 4.550 Euro (Ost)
2010: 5.500 Euro (West), 4.650 Euro (Ost)
2011: 5.500 Euro (West), 4.800 Euro (Ost)
Der Rentenversicherungsbeitrag wird nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) vom Arbeitsentgelt erhoben, das ebenso wie bei der Krankenversicherung – nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Der Beitragssatz beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung derzeit 19,9 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,4 Prozent. Diese Beitragssätze gelten auch für das Jahr 2011.
Die Rentenformel:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente
Entgeltpunkte geben den aktuellen Kontostand auf dem persönlichen Rentenkonto wieder. Entscheidend ist die Höhe des Einkommens: Wer in einem Jahr genau durchschnittlich verdient, bekommt einen Entgeltpunkt aufs Konto.
Am Beispiel, wer im Jahr 2011 ein individuelles Entgelt von 32.003 EUR verdient, erhält einen Entgeltpunkt, denn 32.003 EUR entsprechen dem vorläufig festgelegten Durchschnittsentgelt für 2011. Bei einem Entgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 66.000 EUR werden dementsprechend 2,06 Entgeltpunkte notiert.
Der Zugangsfaktor wird durch den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimmt. Wer früher als vom Gesetzgeber vorgesehen in den Ruhestand will, muss Abschläge hinnehmen. Entsprechend niedriger fällt der Zugangsfaktor aus. Der Zugangsfaktor beträgt grundsätzlich 1,0. Er ist größer als 1,0, wenn eine Rente wegen Alters trotz erfüllter Wartezeit erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird. Der Zugangsfaktor ist kleiner als 1,0, wenn eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird.
Der Rentenartfaktor steht für das Versorgungsziel einer Rente. Ist sie wie die Altersrente Lohnersatz, beträgt er 1,0. Bei Renten als Zuschuss zum Lebensunterhalt besteht ein niedrigerer Rentenartfaktor – z. B. bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5. Im Folgenden die ausführliche Tabelle:
Rentenarten | Rentenartfaktor |
Rente wegen Alters | 1,0 |
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung | 0,5 |
Rente wegen voller Erwerbsminderung | 1,0 |
Erziehungsrente | 1,0 |
kleine Witwen-/Witwerrente | 1,0 bzw. 0,25 |
große Witwen-/Witwerrente | 1,0 bzw. 0,55 |
Halbwaisenrente | 0,1 |
Waisenrente | 0,2 |
Der aktuelle Rentenwert spiegelt die Lohnentwicklung. Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer Altersrente entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge nach dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten gezahlt wurden. Dieser Wert wird jährlich am 1.7. von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt. Der aktuelle Rentenwert ist gemäß § 68 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) seit dem 1. Januar 1992 der Betrag, der in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung einer monatlichen Rente wegen Alters (Altersrente) entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge in Höhe des Durchschnittseinkommen aller Versicherten gezahlt worden sind.
Ausweislich der Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 vom 6. Juni 2011, BGBl. I, S. 1039 beträgt der aktuelle Rentenwert ab 01.07.2011 in den neuen Bundesländern 24,37 €, sowie in den alten Bundesländern 24,47 €.