Pflegerecht 2016: Pflegegrade anstatt Pflegestufen

Pflegerecht 2016, Pflegegrade anstatt Pflegestufen

Zum 01.01.2015 ist das 1. Pflegestärkungsgesetz (PSG I) in Kraft getreten, zum 01.01.2016 sodann das 2. Pflegestärkungsgesetz (PSG II). Aufgrund der nunmehr aktualisierten Begutachtungsrichtlinien können sich viele Pflegebedürftige, die bisher keine oder nur eine geringe Pflegestufe erhielten, Hoffnung auf Besserung machen. Die jetzt zu prüfenden Merkmale sind deutlich detaillierter als bisher und geben daher ein klareres Bild von der verbliebenen Leistungsfähigkeit der Betroffenen; auch bieten die nunmehr eingeführten Pflegegrade eine stärkere Abstufungsmöglichkeit.

Die Überleitung von Pflegebedürftigen die bereits Leistungen erhalten in das aktuelle Beurteilungssystem soll zum 01.01.2017 automatisch erfolgen. Sie sollten daher Nachricht von der Pflegekasse erhalten.

Vom 01.01.2017 bis zum 01.01.2019 erfolgen bei Pflegebedürftigen, die am 01.01.2017 in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, keine Wiederholungsbegutachtungen. Dies gilt auch dann, wenn der MDK oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter eine Wiederholungsbegutachtung in diesem Zeitraum empfohlen hat.

Auch gelten aufgrund der Umstellung auf das neue Begutachtungssystem vom 01.11.2016 bis 31.12.2017 für die gestellten Leistungen auf Pflegeleistungen andere Rückmeldefristen.

Nur bei besonders dringlichem Bedarf müssen die Pflegekassen spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrages ihre Entscheidung dem Antragsteller mitteilen. Wann ein besonders dringlicher Entscheidungsbedarf vorliegt, legt der Sozialversicherungsbund der Pflegekassen demnächst bundesweit einheitlich fest.

Für eine konkrete Beratung zum weiteren Vorgehen vereinbaren Sie gern einen persönlichen Beratungstermin in meiner Kanzlei.