Verschiedentlich haben sich Sozialgerichte dafür ausgesprochen, das teilweise oder ganz aus der Regelleistung erwirtschaftete Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen (bspw. wegen nur teilweiser Übernahme der Kosten der Unterkunft seitens des Jobcenter) nicht in voller Höhe angerechnet werden dürfen. Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.12.2013 zum AZ 14 AS 83/12 R nunmehr seine Sicht der Dinge dargestellt, die für viele Hilfebedürftige eher negative Auswirkungen haben dürfte.
Nach Ansicht des BSG verbleibt grundsätzlich nur dann ein Teil des Guthabens bei dem Hilfebedürftigen, wenn sich in den Folgemonaten des Zuflusses des Guthabens eine Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung abzüglich Warmwasserpauschale und den bewilligten Leistungen ergibt. Die bewilligten Leistungen entsprechen dabei nicht dem Zahlbetrag, sondern dem seitens des Jobcenters berücksichtigten Gesamtbetrages für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Was das im Einzelnen bei Ihnen bedeutet wird sich nur im Rahmen einer individuellen Beratung klären lassen.
Kleines Rechenbeispiel:
Guthaben aus Betriebskostenabrechnung: 500,00 EUR; tatsächliche Kosten der Unterkunft: 530,00 EUR; davon vom Jobcenter als angemessen bewilligt: 490,00 EUR
Angerechnet werden dürften laut Urteil des Bundesozialgerichtes:
460,00 EUR
Rechenweg:
530,00 EUR tatsächliche Kosten minus 500,00 EUR Guthaben ergibt einen ungedeckten Bedarf in Höhe von 30,00 EUR; bewilligt wurden 490,00 EUR –> 490,00 EUR minus 30,00 EUR ergibt sodann 460,00 EUR