Höhe Rentenbeitrag bei Selbständigen

Selbstständige zahlen für ihre Rentenversicherung normalerweise den einheitlichen Regelbeitrag.

Der Regelbeitrag für Selbstständige beträgt derzeit monatlich:

  • in den alten Bundesländer 522,59 EUR und
  • in den neuen Bundesländern 443,21 EUR.

Auf Antrag kann aber auch ein einkommensorientierter Beitrag gezahlt werden.

Anfangs …

Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre der Selbständigkeit können sich Existenzgründer für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden.

Eine andere Regel für Berufseinsteiger gilt für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Sie sind zwar versicherungspflichtig, können sich aber für maximal drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit befreien lassen. Das heißt, sie zahlen keine Rentenbeiträge.

Allerdings zählt diese Zeit später auch nicht zur Rente, was die Rentensumme verringert. Diese befristete Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgründung nochmals für drei Jahre möglich.

Einkommensgerechter Beitrag

Werden entsprechend geringere Einnahmen nachgewiesen, kann man auch einkommensgerechte Beiträge zahlen. Das ist sinnvoll, wenn man gut verdient und mehr als den Regelbeitrag zahlen möchte, um seine zukünftige Rente zu erhöhen. Andererseits kann aber auch das Einkommen relativ niedrig sein, so dass der Regelbeitrag eine unverhältnismäßig hohe finanzielle monatliche Belastung darstellt. Der einkommensgerechte Rentenbeitrag liegt aktuell bei 18,9 Prozent des Arbeitseinkommens. Das Arbeitseinkommen ist üblicherweise der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben vor Steuern und kann daher unverändert aus dem Einkommensteuerbescheid übernommen werden.

Das nachgewiesene Arbeitseinkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres wird dann dynamisiert. Dadurch wird der Beitrag an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst und mithin die Steigerung für das laufende Jahr statistisch vorweg genommen. Der Dynamisierungsfaktor für das Jahr 2014 ggü. dem Einkommen aus einem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 liegt bei 1,0562. Der Faktor wird von der Deutschen Rentenversicherung veröffentlicht und kann für jedes Jahr nachgeschlagen werden.

Die Formel zur Ermittlung des Beitrags lautet: Jährliches Arbeitseinkommen x Dynamisierungsfaktor x Beitragssatz : 12 = monatlicher Beitrag

Beispiel für die Berechnung eines Monatsbeitrags im Jahr 2014, wenn im Einkommenssteuerbescheid 2012 ein Einkommen von 18 .000 EUR versteuert wurde: 18.000 Euro x 1,0562 x 18,9 Prozent : 12 Monate = 299,43 EUR.

Weicht das Arbeitseinkommen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich stark von den Einnahmen des letzten Einkommenssteuerbescheids ab, kann über die sog. Sozialklausel eine Sonderregelung infrage kommen. In diesen Fällen können Beiträge auf der Grundlage des aktuell laufenden Einkommens gezahlt. Als Nachweis für den Einbruch der Einnahmen kann eine nachvollziehbare Selbsteinschätzung dienen die entsprechend mit Nachweisen (leeres Auftragsbuch, Kassenbuch) zu belegen ist. Als starke Abweichung gelten Mindereinnahmen von mindestens 30 Prozent.

Ausnahmen

Für einige Berufsgruppen gelten Ausnahmen. Seelotsen, Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer und -fischer zahlen aufgrund der sehr ungewissen Auftraglage nur einkommensgerechte Beiträge zahlen, für Bezirksschornsteinfegermeister gelten Mindestbeiträge. Dagegen Künstler und Publizisten zahlen nur die Hälfte des einkommensgerechten Beitrags, weil die andere Hälfte von der Künstlersozialkasse übernommen wird. Freiberufler, die in Kammern organisiert sind, gehören teilweise auch besonderen Versorgungswerken an, welche die Altersvorsorge nach eigenen Regeln gestalten. In diesen Fällen ist jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Lassen Sie sich beraten!