{"id":63,"date":"2011-07-28T22:51:25","date_gmt":"2011-07-28T20:51:25","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/?p=63"},"modified":"2016-04-19T20:35:25","modified_gmt":"2016-04-19T18:35:25","slug":"gesetzliche-krankenversicherung-zusatzbeitrag-sozialausgleich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/2011\/07\/28\/gesetzliche-krankenversicherung-zusatzbeitrag-sozialausgleich\/","title":{"rendered":"Gesetzliche Krankenversicherung, Zusatzbeitrag, Sozialausgleich"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Die  gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung f\u00fcr alle  Personen, deren j\u00e4hrliches Bruttoeinkommen unter der f\u00fcr das jeweilige  Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die <strong>Beitragsbemessungsgrenze<\/strong> ist der Betrag, bis zu dem Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung h\u00f6chstens  erhoben werden. Der Teil des Bruttoeinkommens, der diesen Betrag  \u00fcbersteigt, bleibt f\u00fcr die Beitragsbemessung au\u00dfer Betracht. Das hei\u00dft,  dass f\u00fcr Einkommen auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Betrag  f\u00e4llig wird, der f\u00fcr Einkommen in H\u00f6he der Grenze anf\u00e4llt.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nDie  Beitragsbemessungsgrenze ist eine dynamische Gr\u00f6\u00dfe, die jedes Jahr zum  01.01. an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. In Zahlen  bedeutet dies f\u00fcr die monatliche Beitragsbemessungsgrenze f\u00fcr die  gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit 2009:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2009: <\/strong>3.675,00 Euro<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2010:<\/strong> 3.750,00 Euro<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>2011:<\/strong> 3.712,50 Euro<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Steigt  Ihr Bruttojahresgehalt zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt \u00fcber die  Beitragsbemessungsgrenze, k\u00f6nnen Sie in die private Krankenversicherung  wechseln.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zum  1. Januar 2011 ist das &#8222;Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen  Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung&#8220; in Kraft getreten.  Seit dem 01.01.2009 galt ein einheitlicher Beitragssatz f\u00fcr alle Kassen.  Dies bedeutet, dass der Beitrag zwar wie bisher vom beitragspflichtigen  Einkommen berechnet wird, aber sich der Prozentsatz des Beitrages nicht  mehr von Kasse zu Kasse unterscheidet. Der Beitragssatz wurde Mitte  2009 im Rahmen des zweiten Konjunkturpaketes auf 14,9% herabgesetzt. Der  Beitragssatz wurde durch obiges Gesetz zum 1. Januar 2011 von 14,9  Prozent wieder auf das vor der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise  geltende Niveau von 15,5 Prozent angehoben. Damit lief die \u00fcber das  Konjunkturpaket finanzierte Absenkung des Beitragssatzes zum Jahresende  2010 aus. Der Beitragssatz f\u00fcr Arbeitnehmer und Rentner ist um 0,3  Prozentpunkte angehoben worden und somit von 7,9 auf 8,2 Prozent  gestiegen. Auf diesem Niveau wird er dauerhaft festgeschrieben. Gleiches  gilt f\u00fcr den Arbeitgeberbeitrag, der von 7,0 auf 7,3 Prozent angehoben  wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der kassenindividuelle <strong>Zusatzbeitrag<\/strong> soll die Kassen vergleichbar machen. Der Zusatzbeitrag zwingt die  Kassen untereinander in den Wettbewerb um bessere Preise und bessere  Leistungen., was nat\u00fcrlich auch das Interesse an kosteng\u00fcnstigerer  Versorgung ankurbelt. Dies ist in meinen Augen kein uneingeschr\u00e4nkt  positiver Effekt, aber der Wille des Gesetzgebers.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der  Zusatzbeitrag ist unabh\u00e4ngig vom Einkommen ebenso wie vom  Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht des Mitgliedes zu erheben. Die  Krankenkasse muss ihre Mitglieder benachrichtigen, sobald sie einen  Zusatzbeitrag einf\u00fchrt. Wenn die Krankenkasse erstmalig einen  Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erh\u00f6ht, hat man ein  au\u00dferordentliches K\u00fcndigungsrecht. Die Sonderk\u00fcndigung kann bis zur  erstmaligen F\u00e4lligkeit bzw. Erh\u00f6hung des Zusatzbeitrages erfolgen. Die  K\u00fcndigungsfrist betr\u00e4gt zwei Monate zum Monatsende. Den Zusatzbeitrag  bzw. den erh\u00f6hten Zusatzbeitrag muss man w\u00e4hrend dieser K\u00fcndigungsfrist  nicht (mehr) zahlen. Der Zusatzbeitrag muss nur von den  beitragspflichtigen Mitgliedern der Krankenkasse bezahlt werden.  Familien werden dadurch nicht zus\u00e4tzlich belastet.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bezieher  von Arbeitslosengeld 1 zahlen weiterhin den kassenindividuellen  Zusatzbeitrag und haben entsprechend Anspruch auf Sozialausgleich. Der <strong>Sozialausgleich<\/strong> greift  immer dann, wenn der \u201edurchschnittliche Zusatzbeitrag\u201c die Grenze von  zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds  \u00fcbersteigt. Ob das der Fall ist wird von der Agentur f\u00fcr Arbeit. Die  Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Sozialausgleich liegt bei ALG I- Beziehern  bei 67 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Da  es f\u00fcr ALG 1-Bezieher  keinen Beitragssatzanteil des Mitglieds gibt, der entsprechend  verringert werden kann, erhalten sie von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit  eine zus\u00e4tzliche Auszahlung in H\u00f6he der \u00dcberforderung.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bezieher  von Arbeitslosengeld 2 zahlen k\u00fcnftig keinen Zusatzbeitrag mehr und  ben\u00f6tigen daher auch keinen Sozialausgleich. Die Krankenkassen erhalten  aus dem Gesundheitsfonds den kassenindividuellen Zusatzbeitrag,  h\u00f6chstens jedoch in der H\u00f6he des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Ist  der kassenindividuelle h\u00f6her als der durchschnittliche Zusatzbeitrag,  kann die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass das Mitglied die  Differenz zu zahlen hat. Das gleiche Verfahren gilt auch f\u00fcr so genannte  \u201eAufstocker\u201c. Das bedeutet: Erh\u00e4lt ein Arbeitnehmer neben seinem  Arbeitsentgelt zus\u00e4tzlich noch Arbeitslosengeld 2, muss er keinen  kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlen und hat entsprechend keinen  Anspruch auf Sozialausgleich. Der Arbeitgeber darf daher in diesen  F\u00e4llen keinen Sozialausgleich mehr durchf\u00fchren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Sozialausgleich f\u00fcr Rentner und Arbeitnehmer<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn  der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent der  beitragspflichtigen Einnahmen (Lohn, Rente, Einkommen aus selbst\u00e4ndiger  T\u00e4tigkeit) ausmacht, wird diese Differenz ausgeglichen. Das geschieht,  indem der einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag um den  entsprechenden Betrag reduziert wird, um den das Mitglied einer  Krankenkasse durch den Zusatzbeitrag \u00fcberfordert wird. Das ausgezahlte  Nettoeinkommen ist entsprechend h\u00f6her. Arbeitgeber und  Rentenversicherungstr\u00e4ger sollten in der Lage sein, den Ausgleich \u00fcber  ihre Computerprogramme handhaben k\u00f6nnen. Sollte sich bei Ihnen dennoch  eine \u00c4nderung ergeben haben, die Sie sich nicht erkl\u00e4ren k\u00f6nnen, so  sollten Sie entsprechend Hilfe in Anspruch nehmen. Wichtig zu wissen  ist, dass es f\u00fcr die Berechnung des Sozialausgleichs unerheblich ist,  wie hoch der tats\u00e4chliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist.  Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche  Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent der beitragspflichtigen  Einnahmen \u00fcbersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird durch das  Bundesministerium f\u00fcr Gesundheit f\u00fcr jedes Jahr im Voraus festgelegt.  Arbeitgeber und Rentenversicherer m\u00fcssen also lediglich pr\u00fcfen, ob  dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag h\u00f6her ist als zwei Prozent der  beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Arbeitnehmers  beziehungsweise Rentners. Ist dies der Fall, wird der Betrag sozial  ausgeglichen und beim Arbeitnehmeranteil entsprechend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Was leistet die gesetzliche Krankenkasse?<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die  Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen  unterscheiden sich geringf\u00fcgig von Kasse zu Kasse. Die folgenden  Leistungen werden \u00fcblicherweise von allen erbracht:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>ambulante \tHeilbehandlung<\/li>\n<li>station\u00e4re \tHeilbehandlung (in der Regel vom diensthabenden Arzt im \tMehrbettzimmer)<\/li>\n<li>zahn\u00e4rztliche \tBehandlung<\/li>\n<li>Auslandskrankenversicherungsschutz \tin Europa<\/li>\n<li>Krankentagegeld \tab der 7. Krankheitswoche<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei l\u00e4ngerer Krankheit stehen Ihnen weitere Leistungen zu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach  Vorlage der Versicherungskarte oder des \u00dcberweisungsscheins beim Arzt  rechnet dieser seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab.  Privatversicherten Patienten stellt der Arzt dagegen die  Behandlungskosten direkt in Rechnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung f\u00fcr alle Personen, deren j\u00e4hrliches Bruttoeinkommen unter der f\u00fcr das jeweilige Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem Beitr\u00e4ge zur Sozialversicherung h\u00f6chstens erhoben werden. Der Teil des Bruttoeinkommens, der diesen Betrag \u00fcbersteigt, bleibt f\u00fcr die Beitragsbemessung au\u00dfer Betracht. 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