{"id":54,"date":"2014-02-19T22:39:24","date_gmt":"2014-02-19T21:39:24","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/?p=54"},"modified":"2016-04-19T20:34:01","modified_gmt":"2016-04-19T18:34:01","slug":"hoehe-rentenbeitrag-bei-selbstaendigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/2014\/02\/19\/hoehe-rentenbeitrag-bei-selbstaendigen\/","title":{"rendered":"H\u00f6he Rentenbeitrag bei Selbst\u00e4ndigen"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Selbstst\u00e4ndige  zahlen f\u00fcr ihre Rentenversicherung normalerweise den einheitlichen  Regelbeitrag.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Regelbeitrag f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige betr\u00e4gt derzeit monatlich:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>in den alten Bundesl\u00e4nder 522,59 EUR und<\/li>\n<li> in den neuen Bundesl\u00e4ndern 443,21 EUR.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auf Antrag kann aber auch ein einkommensorientierter  Beitrag gezahlt werden.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Anfangs &#8230;<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre  der Selbst\u00e4ndigkeit k\u00f6nnen sich Existenzgr\u00fcnder f\u00fcr den so genannten halben Regelbeitrag  entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine andere Regel f\u00fcr Berufseinsteiger gilt f\u00fcr  Selbstst\u00e4ndige mit einem Auftraggeber. Sie sind zwar  versicherungspflichtig, k\u00f6nnen sich aber f\u00fcr maximal drei Jahre nach  Aufnahme der selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit befreien lassen. Das hei\u00dft, sie  zahlen keine Rentenbeitr\u00e4ge.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Allerdings z\u00e4hlt diese Zeit sp\u00e4ter auch  nicht zur Rente, was die Rentensumme verringert. Diese befristete  Befreiung ist auch bei einer zweiten Existenzgr\u00fcndung nochmals f\u00fcr drei  Jahre m\u00f6glich.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Einkommensgerechter Beitrag<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">Werden entsprechend geringere Einnahmen nachgewiesen, kann  man auch einkommensgerechte Beitr\u00e4ge zahlen. Das ist sinnvoll, wenn man  gut verdient und mehr als den Regelbeitrag zahlen m\u00f6chte, um seine  zuk\u00fcnftige Rente zu erh\u00f6hen. Andererseits kann aber auch das Einkommen  relativ niedrig sein, so dass der Regelbeitrag eine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig  hohe finanzielle monatliche Belastung darstellt. Der einkommensgerechte  Rentenbeitrag liegt aktuell bei 18,9 Prozent des Arbeitseinkommens. Das  Arbeitseinkommen ist \u00fcblicherweise der \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die  Betriebsausgaben vor Steuern und kann daher unver\u00e4ndert aus dem  Einkommensteuerbescheid \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das nachgewiesene Arbeitseinkommen aus dem Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres wird dann  dynamisiert. Dadurch wird der Beitrag an die allgemeine  Einkommensentwicklung angepasst und mithin die Steigerung f\u00fcr das laufende Jahr statistisch vorweg genommen. Der Dynamisierungsfaktor f\u00fcr das Jahr 2014 gg\u00fc. dem Einkommen aus einem Einkommenssteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2012 liegt bei 1,0562. Der Faktor wird von der Deutschen Rentenversicherung ver\u00f6ffentlicht und kann f\u00fcr jedes Jahr nachgeschlagen werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Formel zur Ermittlung des Beitrags lautet:  J\u00e4hrliches Arbeitseinkommen x Dynamisierungsfaktor x Beitragssatz : 12 =  monatlicher Beitrag<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Beispiel f\u00fcr die Berechnung eines Monatsbeitrags im  Jahr 2014, wenn im Einkommenssteuerbescheid 2012 ein Einkommen von 18 .000 EUR versteuert wurde: 18.000 Euro x 1,0562 x 18,9 Prozent : 12  Monate = 299,43 EUR.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Weicht  das Arbeitseinkommen im laufenden  Kalenderjahr voraussichtlich stark  von den Einnahmen des letzten  Einkommenssteuerbescheids ab, kann \u00fcber die sog. Sozialklausel eine Sonderregelung infrage kommen. In diesen F\u00e4llen k\u00f6nnen Beitr\u00e4ge auf der Grundlage des  aktuell laufenden Einkommens gezahlt.  Als Nachweis f\u00fcr den Einbruch der Einnahmen  kann eine  nachvollziehbare  Selbsteinsch\u00e4tzung dienen die entsprechend mit Nachweisen (leeres Auftragsbuch, Kassenbuch) zu belegen ist. Als starke Abweichung gelten Mindereinnahmen von  mindestens 30 Prozent.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\">Ausnahmen<\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr einige Berufsgruppen gelten Ausnahmen. Seelotsen,  Hausgewerbetreibende, K\u00fcstenschiffer und -fischer zahlen aufgrund der sehr ungewissen Auftraglage nur einkommensgerechte  Beitr\u00e4ge zahlen, f\u00fcr Bezirksschornsteinfegermeister gelten  Mindestbeitr\u00e4ge. Dagegen K\u00fcnstler und Publizisten  zahlen nur die H\u00e4lfte des  einkommensgerechten Beitrags,  weil die andere H\u00e4lfte von der  K\u00fcnstlersozialkasse \u00fcbernommen wird. Freiberufler, die in Kammern organisiert sind, geh\u00f6ren teilweise auch besonderen  Versorgungswerken an, welche die Altersvorsorge nach eigenen  Regeln gestalten. In diesen F\u00e4llen ist jedoch die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht m\u00f6glich. Lassen Sie sich beraten!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Selbstst\u00e4ndige zahlen f\u00fcr ihre Rentenversicherung normalerweise den einheitlichen Regelbeitrag. Der Regelbeitrag f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige betr\u00e4gt derzeit monatlich: in den alten Bundesl\u00e4nder 522,59 EUR und in den neuen Bundesl\u00e4ndern 443,21 EUR. Auf Antrag kann aber auch ein einkommensorientierter Beitrag gezahlt werden. 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