{"id":292,"date":"2023-01-24T14:29:16","date_gmt":"2023-01-24T13:29:16","guid":{"rendered":"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/?p=292"},"modified":"2023-01-24T14:32:58","modified_gmt":"2023-01-24T13:32:58","slug":"urlaubsgeld-vs-krankengeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/2023\/01\/24\/urlaubsgeld-vs-krankengeld\/","title":{"rendered":"Urlaubsgeld vs. Krankengeld"},"content":{"rendered":"\n<p>Eine Urlaubsabgeltung f\u00fchrt nicht zum Ruhen des Krankengeldes<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.05.2006 (Az. B 1 KR 26\/05 R) entschieden, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, wenn der Arbeitgeber noch eine Urlaubsabgeltung zahlt.<\/p>\n\n\n\n<p>Beurteilt wurde folgender Fall: Ein Versicherter wurde zum 31.08.2002 betriebsbedingt gek\u00fcndigt, war jedoch bereits seit dem 12.08.2002 arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Nachdem der Arbeitgeber seine gesetzliche Entgeltfortzahlung bis zum 31.08.2002 leistete, wurde weiterhin eine Urlaubsabgeltung f\u00fcr 14 Tage gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Krankenkasse lehnte daraufhin eine Krankengeldzahlung vom 01.09.2002 bis zum 19.09.2002 mit der Begr\u00fcndung ab, dass der Krankengeldanspruch f\u00fcr die Zeit der Urlaubsabgeltung ruht. Nach der Auffassung der Krankenkasse d\u00fcrften arbeitsunf\u00e4hige Versicherte demnach nicht besser gestellt sein als arbeitsf\u00e4hige; denn im Falle eines Arbeitslosengeld-Bezuges w\u00fcrde der Anspruch auf die Leistungen durch die Agentur f\u00fcr Arbeit ebenfalls f\u00fcr die Zeit der Urlaubsabgeltung ruhen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richter des Bundessozialgerichts kamen in ihrem Urteil vom 30.05.2006 zu dem Ergebnis, dass die Auffassung der Krankenkasse fehlerhaft und f\u00fcr die Zeit der Urlaubsabgeltung Krankengeld zu zahlen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Begr\u00fcndet wurde die Entscheidung durch das BSG damit, dass es keine gesetzliche Grundlage daf\u00fcr gibt, dass der Krankengeldanspruch w\u00e4hrend der Zeit einer Urlaubsabgeltung ruht. Dem Wortlaut des \u00a7 49 Abs. 1 SGB V ist trotz diverser Ausf\u00fchrungen zu Ruhenstatbest\u00e4nden nichts zur Urlaubsabgeltung &nbsp;zu entnehmen. Eine Urlaubsabgeltung stellt daher kein mit der Krankengeldzahlung konkurrierendes Arbeitsentgelt dar. Begr\u00fcndet wird dies auch mit dem Sinn und den Zweck einer Urlaubsabgeltung.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf eine Urlaubsabgeltung besteht kraft Gesetzes ein Anspruch, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis beendet und bis dahin ein bestehender Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht oder nicht komplett erf\u00fcllt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitnehmer soll also mit der Urlaubsabgeltung die M\u00f6glichkeit haben, eine \u2013 dem (abgegoltenen) Urlaub \u2013 entsprechende Zeit vor Beginn, w\u00e4hrend oder nach Beendigung eines neuen Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur Erholung zu nutzen. Dieser Zweck kann w\u00e4hrend einer bestehenden Arbeitsunf\u00e4higkeit nicht erreicht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus diesem Grund wurde die Krankenkasse verpflichtet, dem Versicherten Krankengeld auch f\u00fcr die Zeit, f\u00fcr die die Urlaubsabgeltung geleistet wurde, zu gew\u00e4hren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine Urlaubsabgeltung f\u00fchrt nicht zum Ruhen des Krankengeldes Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.05.2006 (Az. B 1 KR 26\/05 R) entschieden, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht ruht, wenn der Arbeitgeber noch eine Urlaubsabgeltung zahlt. Beurteilt wurde folgender Fall: Ein Versicherter wurde zum 31.08.2002 betriebsbedingt gek\u00fcndigt, war jedoch bereits seit dem 12.08.2002 arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. 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