{"id":189,"date":"2017-07-07T14:48:20","date_gmt":"2017-07-07T12:48:20","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/?p=189"},"modified":"2017-07-07T14:48:20","modified_gmt":"2017-07-07T12:48:20","slug":"fehlerquelle-bei-rentenantrag-zustimmung-zur-hochrechnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/2017\/07\/07\/fehlerquelle-bei-rentenantrag-zustimmung-zur-hochrechnung\/","title":{"rendered":"Fehlerquelle bei Rentenantrag \u2013 Zustimmung zur Hochrechnung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Bereits bei der Rentenantragstellung sollten Sie darauf achten, dass \u2013 wenn Sie zum Besch\u00e4ftigungsende noch sozialversicherungspflichtige Pr\u00e4mien, sonstige Einmalzahlungen oder Tariferh\u00f6hungen etc. \u2013 erwarten,\u00a0 d\u00fcrfen Sie keine Zustimmung zur Hochrechnung im Rentenantrag erkl\u00e4ren. \u00a0Diese Zustimmung ist im Rentenantrag derzeit (Juli 2017) unter Punkt 9.4.1 verankert und wird unter Punkt 14 nochmals erl\u00e4utert und ggf. Einwilligungserkl\u00e4rung best\u00e4tigt. Grundlage ist, dass der Rentenantrag \u00fcblicherweise aufgrund der Bearbeitungszeiten deutlich vor Rentenantragstellung gestellt wird. In diesem Fall ist das tats\u00e4chlich erzielte beitragspflichtige Einkommen noch nicht bekannt. Aus diesem Grund greift man bei Einverst\u00e4ndnis des Antragstellers f\u00fcr die letzten 3 Monate vor Rentenbeginn auf die Methode der Hochrechnung zur\u00fcck. Dabei wird nur das Einkommen der Vergangenheit ber\u00fccksichtigt. Etwaige Sonderzahlungen oder erwartete Tariferh\u00f6hungen bleiben hingegen au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundessozialgericht hat am 12.12.2011, AZ: B 13 R 29\/11 R, entschieden, dass die von den Rentenversicherungstr\u00e4gern praktizierte Art und Weise der Hochrechnung richtig ist und den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass auch nach Bekanntwerden der tats\u00e4chlich im Hochrechnungszeitraum erzielten beitragspflichtigen Entgelte die Rente nicht mit diesen tats\u00e4chlichen beitragspflichtigen Entgelten neu festgestellt wird. Das hei\u00dft es bleibt trotz tats\u00e4chlich h\u00f6herer Einkommen bei der Berechnung der Rente nach den hochgerechneten Betr\u00e4gen.<\/p>\n<p>In den meisten Rentenf\u00e4llen d\u00fcrfte dies f\u00fcr die Versicherten eine Rentenminderung zur Folge haben, wobei die Betr\u00e4ge von ein paar Cents bis hin zu niedrigen zweistelligen Eurobetr\u00e4gen schwanken.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\nWird auf die Hochrechnung der letzten drei Monate vor Rentenbeginn verzichtet, wartet der Rentenversicherungstr\u00e4ger zun\u00e4chst die Abmeldung des Arbeitgebers ab. Erst wenn diese vorliegt, was bis zu sechs Wochen nach Besch\u00e4ftigungsende sein kann, kann die Rentenh\u00f6he konkret berechnet und der Rentenbescheid erlassen werden. Nur in Ausnahmef\u00e4llen kann diese Zustimmung im Nachhinein noch korrigiert werden, wobei es in erster Linie auf schnelles Handeln ankommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits bei der Rentenantragstellung sollten Sie darauf achten, dass \u2013 wenn Sie zum Besch\u00e4ftigungsende noch sozialversicherungspflichtige Pr\u00e4mien, sonstige Einmalzahlungen oder Tariferh\u00f6hungen etc. \u2013 erwarten,\u00a0 d\u00fcrfen Sie keine Zustimmung zur Hochrechnung im Rentenantrag erkl\u00e4ren. \u00a0Diese Zustimmung ist im Rentenantrag derzeit (Juli 2017) unter Punkt 9.4.1 verankert und wird unter Punkt 14 nochmals erl\u00e4utert und ggf. 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