{"id":178,"date":"2017-07-07T13:36:27","date_gmt":"2017-07-07T11:36:27","guid":{"rendered":"http:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/?p=178"},"modified":"2017-07-07T13:44:55","modified_gmt":"2017-07-07T11:44:55","slug":"voraussetzungen-kosten-und-ablauf-einer-einvernehmlichen-scheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/2017\/07\/07\/voraussetzungen-kosten-und-ablauf-einer-einvernehmlichen-scheidung\/","title":{"rendered":"Voraussetzungen, Kosten und Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Eine erste wichtige Voraussetzung<\/strong> f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Das bedeutet, dass entweder einer der Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen oder innerhalb der Wohnung f\u00fcr jeden Ehepartner ein r\u00e4umlich getrennter Bereich geschaffen wird, was entsprechende r\u00e4umliche Verh\u00e4ltnisse voraussetzt.<a id=\"set-post-thumbnail\" class=\"thickbox\" href=\"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/wp-admin\/media-upload.php?post_id=178&amp;type=image&amp;TB_iframe=1\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"attachment-266x266 size-266x266 aligncenter\" src=\"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/10251487_m-768x506.jpg\" sizes=\"auto, (max-width: 266px) 100vw, 266px\" srcset=\"https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/10251487_m-768x506.jpg 768w, https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/10251487_m-300x198.jpg 300w, https:\/\/rechtsanwaeltin-ernst.de\/home\/wp-content\/uploads\/2016\/04\/10251487_m.jpg 853w\" alt=\"10251487_m\" width=\"266\" height=\"175\" \/><\/a><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wichtig ist, dass es keine Gemeinsamkeiten in den einzelnen Lebensbereichen mehr geben \u00a0darf, also bspw. getrennt gekocht, gegessen, gewaschen wird. Durch kurze Vers\u00f6hnungsversuche (bis zu drei Monate), bei denen die Eheleute wieder zusammenleben, wird die Trennungszeit nicht unterbrochen. Bei einer l\u00e4ngeren Dauer beginnt die Jahresfrist mglw. von vorn zu laufen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Weitere Voraussetzung<\/strong> ist, dass die Eheleute u.a. die folgenden Punkte einvernehmlich geregelt haben:<\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Umgangsrecht f\u00fcr etwaige gemeinsame Kinder, wof\u00fcr regelm\u00e4\u00dfig beide Ehegatten sorgeberechtigt sind<\/li>\n<li>ggf. den Kindesunterhalt<\/li>\n<li>ggf. den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt<\/li>\n<li>die \u00dcbernahme der Ehewohnung durch einen Ehepartner, soweit dies nicht bereits bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist<\/li>\n<li>die Aufteilung des Hausrats, soweit dies nicht bei der (einvernehmlichen) Trennung geschehen ist<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wenn eine Partei die Kl\u00e4rung dieser Punkte vortr\u00e4gt, pr\u00fcft das Gericht diese \u00fcblicherweise auch nicht nach.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Familiengericht f\u00fchrt jedoch zugleich mit der Ehescheidung von Amts wegen auch den Versorgungsausgleich durch. Das bedeutet, diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit, die die Ehegatten w\u00e4hrend der Ehezeit erworben haben, werden gegeneinander ausgeglichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung f\u00fchrt das Familiengericht <strong>von Amts wegen<\/strong> den <strong>Versorgungsausgleich\u00a0<\/strong>durch. Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren (es kommt auf die Zustellung des Scheidungsantrages vor Erreichen der 3 Jahresfrist an) findet der Versorgungsausgleich aber nur statt, wenn das einer der Eheleute beantragt. Zudem kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen oder n\u00e4her gestaltet werden, was jedoch in notarieller Form geschehen muss. An diese Vereinbarung \u00fcber den Versorgungsausgleich ist das Gericht zwar regelm\u00e4\u00dfig gebunden, es findet aber \u00fcblicherweise dennoch eine Inhaltskontrolle statt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs m\u00fcssen die Ehepartner (ggf. unter Mithilfe des \u00f6rtlichen Versicherungsamtes) Formulare zu den vorhandenen Anwartschaften ausf\u00fcllen. Nachdem das Gericht die ausgef\u00fcllten und unterzeichneten Formulare erhalten hat, wendet es sich schriftlich an alle in Betracht kommenden Versorgungstr\u00e4ger zur Aufkl\u00e4rung der w\u00e4hrend der Ehezeit entstanden Versorgungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die <strong>Kosten\u00a0<\/strong>wesentlich geringer als bei einer streitigen Scheidung. Wenn der von einem Ehegatten beauftragte Anwalt die Scheidung einreicht, braucht der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen. Daf\u00fcr wird aber kein \u201eeigener\u201c Rechtsanwalt ben\u00f6tigt. Folglich entfallen die Kosten f\u00fcr einen zweiten Rechtsanwalt und die scheidungswilligen Eheleute k\u00f6nnen sich die Kosten f\u00fcr den ben\u00f6tigten Anwalt sogar teilen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In jedem Fall empfehlenswert ist es, eine Kostenteilungsvereinbarung\u00a0bei der einvernehmlichen Scheidung schriftlich zu fixieren.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hat ein Ehegatte aufgrund seiner geringen Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse einen Anspruch auf ratenfreie Verfahrenskostenhilfe, kann die Scheidung f\u00fcr beide Ehepartner hinsichtlich der Anwaltsgeb\u00fchren m\u00f6glicherweise noch g\u00fcnstiger\u00a0sein. Der zur Verfahrenskostenhilfe berechtigte Ehegatte nimmt sich in diesem Fall den Anwalt. Stimmt dann der andere, nicht anwaltlich vertretene Ehepartner dem Scheidungsantrag zu, werden die Anwaltsgeb\u00fchren (und die Gerichtskosten des Berechtigten) vom Staat \u00fcbernommen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung kann der Scheidungsantrag \u2013 sofern der Versorgungsausgleich durchzuf\u00fchren ist \u2013 bereits zwei bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Bis die Ausk\u00fcnfte der Versicherungstr\u00e4ger vorliegen und der Scheidungstermin anberaumt wird, dauert es ca. vier bis sechs Monate. Ist die Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs \u00fcberhaupt nicht erforderlich, kann die einvernehmliche Scheidung \u00a0bereits in drei bis vier Monaten nach Scheidungsantrag erledigt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Von der einvernehmlichen Scheidung ist immer abzuraten, wenn\u00a0zwischen den Ehegatten \u00fcber\u00a0die einvernehmlichen zu regelnden Punkte einschlie\u00dflich Verm\u00f6gensaufteilung und Zugewinnausgleich Streit besteht. Aber auch in F\u00e4llen, in denen gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen vorhanden ist (was sich speziell beim Zugewinnausgleich Anspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann) oder einer der Eheleute im Gegensatz zum anderen gesch\u00e4ftlich unerfahren ist, empfiehlt sich f\u00fcr jeden Ehegatten die Beauftragung eines \u201eeigenen\u201c Anwalts. Denn nur so ist sichergestellt, dass die Anspr\u00fcche des weniger verm\u00f6genden oder im Gesch\u00e4ftsleben unerfahrenen Ehepartner tats\u00e4chlich ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, darf er zwar mit beiden Ehegatten Gespr\u00e4che f\u00fchren und ihnen allgemeine Hinweise \u00fcber den Ablauf des Scheidungsverfahrens geben. Vertreten darf der Anwalt aber nur denjenigen der Ehepartner, der ihn beauftragt hat. Kommt es also w\u00e4hrend der angestrebten einvernehmlichen Scheidung zu Streitigkeiten, sollte der anwaltlich bisher nicht vertretene Ehegatte auch selbst einen Anwalt einschalten. Im \u00dcbrigen haftet derjenige Ehepartner, der den Rechtsanwalt beauftragt hat, auch unmittelbar f\u00fcr die Zahlung dessen Geb\u00fchren. Inwieweit sich der Ehepartner die h\u00e4lftigen Geb\u00fchren vom anderen Ehepartner erstatten lassen kann, ist eine andere Frage.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine erste wichtige Voraussetzung f\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer einvernehmlichen Scheidung ist, dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben. Das bedeutet, dass entweder einer der Ehepartner aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen oder innerhalb der Wohnung f\u00fcr jeden Ehepartner ein r\u00e4umlich getrennter Bereich geschaffen wird, was entsprechende r\u00e4umliche Verh\u00e4ltnisse voraussetzt. 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