Kosten

Eine Frage stellt sich jeder vor dem Anwaltsbesuch und zwar:
Was wird mich die Beratung kosten?

Meine Dienstleistung unterteilt sich in:

  • Erstberatung (bis 190,00 EUR netto je nach Bedeutung und Umfang der Angelegenheit)
  • Beratung (pauschal oder nach Stundensatz, Vereinbarungssache)
  • Außergerichtliche Vertretung
  • Gerichtliche Vertretung

Die Erstberatung dient zunächst erst einmal dazu den Umfang Ihres Bedarfs an rechtlicher Beratung festzustellen und sich kennenzulernen. Für Ihre Fragen erhebliche Unterlagen (Bescheide etc.) können Sie mir in Vorbereitung des Termins vorab gern als Kopie übermitteln. In Kenntnis des Sachverhaltes werde ich in der Lage sein die Chancen und Risiken eines Vorgehens, sowie auch die weiteren entstehenden Kosten zu erläutern. Nach Abschluss der Erstberatung entscheiden Sie, ob ich weiterhin für Sie tätig sein werde.

Die Höhe der Kosten orientiert sich u.a. an dem zeitlichen Umfang der Beratung, dem Umfang der zu sichtenden Unterlagen und dem Haftungsrisiko, dass mit der Auskunft verbunden ist.

Die Vergütung für eine konkrete Beratung in der Sache wird im Voraus vereinbart. Dafür bieten sich die Abrechnung nach Stunden oder eine Pauschale an. Abgerechnet wird die tatsächliche Beratungszeit sowie fallspezifische Recherche nach aktueller Rechtsprechung. Beratungspauschalen orientieren sich am geschätzten Aufwand oder dem Streitwert der Angelegenheit. Eine Beratung liegt vor, wenn ich Sie umfassend informiere, Ihnen Handlungsmöglichkeiten aufzeige und fachliche Hinweise gebe und diese ggf. gutachterlich auch ausformuliere.

Im Rahmen der aussergerichtlichen Vertretung handle ich in Ihrem Namen gegenüber Dritten. Bei der Abrechnung dieser Tätigkeit bin ich bei der Vergütung an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gebunden. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert.
Gleiches gilt für die gerichtliche Vertretung.

Die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sowie dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG VV) erfolgt in diesen Fällen nach Streitwerten, wobei dem jeweiligen Wert sodann tabellarisch eine Gebührenhöhe zugeordnet wird. Für die Berechnung der anwaltlichen Gebühren gibt es im Internet Gebührenrechner, so z. B. www.rechtsanwaltsgebuehren.de – hier können Sie sich einen Überblick über die entstehenden Kosten machen. Über die Höhe der Vergütung erteile ich Ihnen aber auch jederzeit kostenlos Auskunft.

Sind Sie rechtschutzversichert? Dann lohnt sich in jedem Fall das Einholen einer Deckungszusage, denn wird diese erteilt, so werden die anfallenden Kosten von der Rechtsschutzversicherung getragen. Allerdings kann ich nicht garantieren, dass die Rechtsschutzversicherung für alle anfallenden Kosten aufkommt. Oftmals wird ein Selbstbehalt vereinbart, welcher pro Rechtsschutzfall von Ihnen getragen werden muss. Diese Angaben können Sie Ihrer Police entnehmen.

Eine weitere Möglichkeit der finanziellen Entlastung besteht, wenn Sie einen Anspruch auf Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe haben; die entsprechenden Anträge finden Sie auf der Formularseite dieser Website.

Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt der Staat Hilfestellungen. Im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzung und in Beratungsangelegenheiten ist dies die sogenannte Beratungshilfe. Grundsätzlich wird Beratungshilfe gewährt, wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen, keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation besteht und das Beratungshilfeersuchen nicht mutwillig ist. Den hierfür erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Aufgrund der neuen deutlich umständlicheren Beratungshilfepraxis seit dem 01.01.2014 sollten Rechtsuchende vor einer anwaltlichen Beratung grundsätzlich einen Berechtigungsschein bei dem für sie zuständigen Amtsgericht beantragen. So haben sie die Sicherheit, dass ihnen tatsächlich Beratungshilfe gewährt wird und der Rechtsanwalt ist von der ggf. zeitraubenden Prüfung des Vorliegens und Nachweises der Beratungshilfevoraussetzungen befreit. Eine Ausnahme gilt für alte, kranke oder gehbehinderte Rechtssuchende bzw. solche, die einen weiten Weg zum zuständigen Amtsgericht auf sich nehmen müssten oder auch in besonders eiligen Fällen. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Zur Beantragung eines Berechtigungsscheins bei dem für sie zuständigen Amtsgericht sollten Rechtsuchende unbedingt mitnehmen:

  • Personalausweis.
  • Bewilligungsbescheid (ALG II/Grundsicherung), Wohngeldbescheid und/oder Einkommensnachweis
  • Kontoauszug über den letzten Monat und ggf. Nachweise über sonstige Konten/Sparbücher etc.
  • Soweit keine Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen werden oder zwarGrundsicherungsleistungen bezogen werden, aber die tatsächliche Miete über der im Bescheid anerkanntenMiete liegt und über zusätzliches Einkommen verfügt wird: Sicherheitshalber den aktuellen Mietvertrag oder eine Mietbescheinigung (wenn der Mietvertrag schon älter und nicht mehr aktuell ist).
  • Im Einzelfall und soweit erforderlich Nachweise zu sonstigen Belastungen (kostenaufwendigeErnährung, Zahlungsverpflichtungen etc.).

Bitte beachten Sie, dass bei Vorlage eines Rechtsberatungsscheins beim Anwalt eine Gebühr von 15 € für die Beratung fällig wird (§ 8 Abs. 1 BerHG). Ohne Rechtsberatungsschein erfolgt die Abrechnung nach den sonst üblichen Sätzen. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen greift die sogenannte Prozesskostenhilfe. Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht. Je nach Vermögenssituation übernimmt die Staatskasse dann ganz oder teilweise die Kosten für Ihren Anwalt und die entstehenden Gerichtskosten. Nicht übernommen werden die Anwaltskosten der gegenseite. Weiterhin gilt es zu beachten, dass die Prozesskostenhilfe je nach Einkommenssituation nur gegen eine Rückzahlung in Raten übernommen wird. Ob Sie vollen oder ratenweisen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben können Sie u.a. im Merkblatt für die Prozesskostenhilfe mit Stand zum 01.01.2014 nachlesen.

Merkblatt_Prozesskostenhilfe_01.01.2014

Bedenken Sie: Kosten sind kein Tabuthema, sondern Kostentransparenz vielmehr ein wichtiger Bestandteil der Beratung. Also fragen Sie nach!