Rentenversicherungspflicht für Honorarlehrer

Oft stellt sich für Lehrer und Erzieher die Frage nach der Rentenversicherungspflicht und damit nach der Pflicht Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung oder Knappschaft abzuführen. Nicht selten kommt es zu Fällen, dass die Versicherungspflicht nicht erkannt wird und hohe Beitragsschulden entstehen, die mühsam abgetragen werden müssen. Der folgende Artikel soll Ihnen erste Anhaltspunkte dafür geben, ob Sie der Beitragspflicht unterliegen.

 

In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind:

  • Lehrkräfte, wenn sie damit regelmäßig mehr als 450,00 Euro monatlich verdienen (auch nebenberuflich). Der Lehrbegriff wird hier weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe ebenso dazu wie Golf- oder Aerobic-Unterricht. Auch selbständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen gelten als Lehrer.

 

  • Personen, die überwiegend für einen Auftraggeber arbeiten. Umgangssprachlich wird hier von Scheinselbstständigkeit gesprochen. Sind Sie unsicher, ob das auf Sie zutrifft? Dann lassen Sie sich beraten.

Selbstständige „Lehrer und Erzieher“ sind ab einem gewissen Einkommen also grundsätzlich rentenversicherungspflichtig – und zwar völlig unabhängig davon, in welcher Rechtsform sie tätig sind.

Nicht sozialversicherungspflichtig sind Sie als „Lehrer oder Erzieher“ nur dann, wenn Sie

  • nur eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale laut § 3 Nr. 26 und 26 a EStG bekommen,
  • geringfügig beschäftigt sind oder
  • nur gelegentlich kurzfristige, nicht „berufsmäßige“ Lehraufträge übernehmen (bis zu zwei Monaten bzw. 50 Tagen pro Jahr), oder
  • bereits eine (Alters)Rente oder Pension beziehen, oder
  • ihrerseits eigene (sozialversicherungspflichtige) Mitarbeiter beschäftigen oder
  • bereits vor dem 30. September 2001 einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht gestellt haben.

Falls hiernach tatsächlich Rentenversicherungspflicht besteht, muss nicht zwangsläufig auch bei anderen gesetzlichen Sozialversicherungen die Beitragspflicht bestehen.

Neben der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht auch eine gesetzliche Meldepflicht (§ 190a SGB VI) des selbständigen Lehrers. Innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist diese beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Wird die Frist versäumt, können die Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert werden. Eventuell wird auch ein Bußgeld fällig.

Die Beitragspflicht ist mittlerweile auch durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes geklärt worden. Die Rentenversicherungspflicht für Lehrer ist demnach verfassungsgemäß, auch wenn diese nicht in einem Beschäftigtenverhältnis arbeiten. Zum Schutz des Betroffenen, aber auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft soll damit einer Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegengewirkt werden.

Es liegt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen vor. (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. Juni 2007)