Krankenversicherungsbeitrag für Rentner (GKV)

Versicherungspflichtige Rentner haben neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Bedingungen für Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich im Laufe der Jahre stark verändert. Waren die Rentner in den gesetzlichen Krankenkassen ursprünglich beitragsfrei versichert, so müssen sich auch Rentner seit 1983 mit einem Beitrag an der Krankenversicherung beteiligen.

Die Höhe der Beiträge richtet sich wie bei Berufstätigen nach der Höhe des Einkommens. Von der Rente muss ein bestimmter Prozentsatz als Beitrag zur Krankenversicherung entrichtet werden. Rentner mit geringeren Einkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen daher entsprechend weniger als Rentner mit höheren Renten. Den halben Beitrag übernimmt bei Rentnern, die während ihres Erwerbslebens pflichtversichert waren, die gesetzliche Rentenversicherung.

Seit dem 01.07.2005 müssen alle Miglieder der gesetzlichen Kassen, auch freiwillig- und pflichtversicherte Rentner, einen zusätzlichen Eigenanteil von 0,9 % zum allgemeinen Beitragssatz leisten. An diesem Zusatzbeitrag beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht. Dadurch werden die Rentenversicherungsträger um 0,45 Prozent entlastet.

Seit dem 1. Januar 2004 werden auch auf Betriebsrenten und weitere Nebeneinkünfte den vollen Krankenversicherungsbeitrag bezahlt. Gesetzlich Krankenversicherte zahlen als Rentner sowohl aus der gesetzlichen Rente von der BfA bzw. LVA als auch aus Versorgungsbezügen Beiträge. Zu den Versorgungsbezügen zählt neben der klassischen Betriebsrente auch die durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung. Insbesondere auch Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung unterliegen der Beitragspflicht.Versorgungsbezüge – unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden – sind als der Rente vergleichbare Einnahmen beitragspflichtig, soweit sie aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden und wenn sie auf eine frühere Erwerbstätigkeit des Versorgungsempfängers zurückzuführen sind.

Dazu zählen unter anderem:

– Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (mit Ausnahmen wie übergangsweise gewährten Bezügen, unfallbedingten Leistungen oder
Leistungen der Beschädigtenversorgung),
– Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
– Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung.

Leistungen sind selbst dann beitragspflichtige Versorgungsbezüge, wenn sie überwiegend oder sogar ausschließlich durch Beiträge des Arbeitnehmers finanziert worden sind.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer erhält mit 65 Jahren eine Direktversicherung in Höhe von 90.000 € ausbezahlt. Diese Summe wird auf 10 Jahre umgelegt, d.h. 1/120 der Summe wird als monatlicher Zahlbetrag herangezogen: 90.000 € / 120 = 750 €

Damit ergibt sich bei einem Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) von 14,9 % bei 750 € ein Beitrag von 111,75 € monatlich.

Hat ein Rentner viele Nebeneinkünfte, kann sein Beitrag möglicherweise nahe am Höchstssatz liegen. Wo der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung in Zukunft liegen wird, ist kaum vorherzusagen. In den letzten 20 Jahren hat sich der durchschnittliche Höchstsatz der GKV allerdings um durchschnittlich 5,5 % jährlich erhöht. Im Jahr 2012 liegt der Höchstsatz bei ca. 592 Euro (ohne Pflegeversicherung).