Gesetzliche Krankenversicherung, Zusatzbeitrag, Sozialausgleich

Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Personen, deren jährliches Bruttoeinkommen unter der für das jeweilige Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Der Teil des Bruttoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, bleibt für die Beitragsbemessung außer Betracht. Das heißt, dass für Einkommen auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Betrag fällig wird, der für Einkommen in Höhe der Grenze anfällt.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine dynamische Größe, die jedes Jahr zum 01.01. an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst wird. In Zahlen bedeutet dies für die monatliche Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung seit 2009:

2009: 3.675,00 Euro

2010: 3.750,00 Euro

2011: 3.712,50 Euro

Steigt Ihr Bruttojahresgehalt zu einem späteren Zeitpunkt über die Beitragsbemessungsgrenze, können Sie in die private Krankenversicherung wechseln.

Zum 1. Januar 2011 ist das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft getreten. Seit dem 01.01.2009 galt ein einheitlicher Beitragssatz für alle Kassen. Dies bedeutet, dass der Beitrag zwar wie bisher vom beitragspflichtigen Einkommen berechnet wird, aber sich der Prozentsatz des Beitrages nicht mehr von Kasse zu Kasse unterscheidet. Der Beitragssatz wurde Mitte 2009 im Rahmen des zweiten Konjunkturpaketes auf 14,9% herabgesetzt. Der Beitragssatz wurde durch obiges Gesetz zum 1. Januar 2011 von 14,9 Prozent wieder auf das vor der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise geltende Niveau von 15,5 Prozent angehoben. Damit lief die über das Konjunkturpaket finanzierte Absenkung des Beitragssatzes zum Jahresende 2010 aus. Der Beitragssatz für Arbeitnehmer und Rentner ist um 0,3 Prozentpunkte angehoben worden und somit von 7,9 auf 8,2 Prozent gestiegen. Auf diesem Niveau wird er dauerhaft festgeschrieben. Gleiches gilt für den Arbeitgeberbeitrag, der von 7,0 auf 7,3 Prozent angehoben wurde.

Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag soll die Kassen vergleichbar machen. Der Zusatzbeitrag zwingt die Kassen untereinander in den Wettbewerb um bessere Preise und bessere Leistungen., was natürlich auch das Interesse an kostengünstigerer Versorgung ankurbelt. Dies ist in meinen Augen kein uneingeschränkt positiver Effekt, aber der Wille des Gesetzgebers.

Der Zusatzbeitrag ist unabhängig vom Einkommen ebenso wie vom Gesundheitszustand, Alter und Geschlecht des Mitgliedes zu erheben. Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder benachrichtigen, sobald sie einen Zusatzbeitrag einführt. Wenn die Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitrag erhöht, hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Sonderkündigung kann bis zur erstmaligen Fälligkeit bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende. Den Zusatzbeitrag bzw. den erhöhten Zusatzbeitrag muss man während dieser Kündigungsfrist nicht (mehr) zahlen. Der Zusatzbeitrag muss nur von den beitragspflichtigen Mitgliedern der Krankenkasse bezahlt werden. Familien werden dadurch nicht zusätzlich belastet.

Bezieher von Arbeitslosengeld 1 zahlen weiterhin den kassenindividuellen Zusatzbeitrag und haben entsprechend Anspruch auf Sozialausgleich. Der Sozialausgleich greift immer dann, wenn der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ die Grenze von zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds übersteigt. Ob das der Fall ist wird von der Agentur für Arbeit. Die Bemessungsgrundlage für den Sozialausgleich liegt bei ALG I- Beziehern bei 67 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Da es für ALG 1-Bezieher keinen Beitragssatzanteil des Mitglieds gibt, der entsprechend verringert werden kann, erhalten sie von der Bundesagentur für Arbeit eine zusätzliche Auszahlung in Höhe der Überforderung.

Bezieher von Arbeitslosengeld 2 zahlen künftig keinen Zusatzbeitrag mehr und benötigen daher auch keinen Sozialausgleich. Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, höchstens jedoch in der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Ist der kassenindividuelle höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, kann die Krankenkasse in ihrer Satzung vorsehen, dass das Mitglied die Differenz zu zahlen hat. Das gleiche Verfahren gilt auch für so genannte „Aufstocker“. Das bedeutet: Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitsentgelt zusätzlich noch Arbeitslosengeld 2, muss er keinen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlen und hat entsprechend keinen Anspruch auf Sozialausgleich. Der Arbeitgeber darf daher in diesen Fällen keinen Sozialausgleich mehr durchführen.

Sozialausgleich für Rentner und Arbeitnehmer

Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag mehr als zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (Lohn, Rente, Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) ausmacht, wird diese Differenz ausgeglichen. Das geschieht, indem der einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag um den entsprechenden Betrag reduziert wird, um den das Mitglied einer Krankenkasse durch den Zusatzbeitrag überfordert wird. Das ausgezahlte Nettoeinkommen ist entsprechend höher. Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger sollten in der Lage sein, den Ausgleich über ihre Computerprogramme handhaben können. Sollte sich bei Ihnen dennoch eine Änderung ergeben haben, die Sie sich nicht erklären können, so sollten Sie entsprechend Hilfe in Anspruch nehmen. Wichtig zu wissen ist, dass es für die Berechnung des Sozialausgleichs unerheblich ist, wie hoch der tatsächliche Zusatzbeitrag einer Krankenkasse ist. Ausgeglichen wird immer der Betrag, um den der durchschnittliche Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird durch das Bundesministerium für Gesundheit für jedes Jahr im Voraus festgelegt. Arbeitgeber und Rentenversicherer müssen also lediglich prüfen, ob dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag höher ist als zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Arbeitnehmers beziehungsweise Rentners. Ist dies der Fall, wird der Betrag sozial ausgeglichen und beim Arbeitnehmeranteil entsprechend berücksichtigt.

Was leistet die gesetzliche Krankenkasse?

Die Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherungen unterscheiden sich geringfügig von Kasse zu Kasse. Die folgenden Leistungen werden üblicherweise von allen erbracht:

  • ambulante Heilbehandlung
  • stationäre Heilbehandlung (in der Regel vom diensthabenden Arzt im Mehrbettzimmer)
  • zahnärztliche Behandlung
  • Auslandskrankenversicherungsschutz in Europa
  • Krankentagegeld ab der 7. Krankheitswoche

Bei längerer Krankheit stehen Ihnen weitere Leistungen zu.

Nach Vorlage der Versicherungskarte oder des Überweisungsscheins beim Arzt rechnet dieser seine Leistungen direkt mit der Krankenkasse ab. Privatversicherten Patienten stellt der Arzt dagegen die Behandlungskosten direkt in Rechnung.